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Beleuchtungsvorschrift für Anhänger weitgehend unbekannt

Oder: Is everyone able to see your trailer in the night?

(us) Weitgehend unbekannt ist die in § 17 Abs. 4  der Straßenverkehrsordnung StVO enthaltene Vorschrift, daß auf der Fahrbahn haltende (auch parkende) Fahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (bisher 2,8 t) und Anhänger innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen sind.

Nochmal im Klartext:

  • Anhänger sind unabhängig vom Gewicht innerhalb geschlossener Ortschaften immer zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.
  • Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sind innerhalb geschlossener Ortschaften zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um PKW handelt.

Andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen sind (ausschließlich) sogenannte Parkwarntafeln, Zeichen 630.

Parkwarntafeln sind in zwei Ausführungen erhältlich:

Form A, ca. 423 x 423 mm groß, retroreflektierend,
Form B, ca. 282 x 282 mm groß, rückstrahlend,
jeweils im Winkel von 45 Grad rot-weiß gestreift,
wobei die Streifen 10 cm breit sind.

Parkwarntafeln, deren wirksame Teile nur bei parkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen auf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs oder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als 100 cm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so angebracht sein, daß sie mit dem Umriß des Fahrzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Abweichungen von nicht mehr als 10 cm nach innen sind zulässig.
Rückstrahler und amtliche Kennzeichen dürfen durch Parkwarntafeln nicht verdeckt werden.

Besonders häufig sind folgende Fehler zu beobachten:

  1. Keine Parkwarntafeln vorhanden
  2. Parkwarntafel hinten angebracht, vorne aber nicht
  3. Oberkante Parkwarntafel mehr als 100 cm über Straßenoberfläche
  4. Parkwarntafel verdeckt Rückstrahler oder amtliche Kennzeichen
  5. Schraffur der Parkwarntafel weist nach innen, nicht nach außen
    (Streifen müssen unter 45 Grad von innen oben nach außen unten verlaufen.)
  6. Außenkante Parkwarntafel mit (deutlich) mehr als 10 cm Abstand zur Fahrzeugaußenkante

Insbesondere die Fehler 5 und 6 schaffen erhebliche Gefährdung des fließenden Verkehrs, weil sie einen Irrtum über die Position des damit ausgerüsteten Fahrzeugs erwecken.

Das Auftreten der vorerwähnten Fehler dürfte daran liegen, daß laut Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO Parkwarntafeln nur erlaubt, nicht aber vorgeschrieben sind. (Für die Zulassung also nicht erforderlich.) Dies führt dazu, daß die Ordnungsmäßigkeit von Parkwarntafeln vom TÜV nicht überprüft wird.

Es wäre zu fordern, daß Parkwarntafeln für die entsprechenden Fahrzeuge vorgeschrieben werden mit der Wirkung, daß ohne ordnungsgemäß angebrachte Parkwarntafeln eine Zulassung nicht erfolgt und daß die Ordnungsmäßigkeit im Rahmen der technischen Untersuchungen geprüft wird.


Bitte beachten Sie, daß verbindlich allein der Gesetzestext ist.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Polizei.

 

 

 

 

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