Ärger e.V.
Verbraucherschutz und -beratung
Förderung des demokratischen Staatswesens

Vereinssatzung

"Ärger e.V.", Sitz Solingen

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Ärger e.V."
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins sind Verbraucherschutz und -beratung und die Förderung des
demokratischen Staatswesens.
 
Der Verein wird zur Erfüllung des Satzungszwecks insbesondere

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Fördernde Mitglieder können neben den natürlichen auch juristische Personen werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereines lediglich in monetärer Hinsicht unterstützen wollen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem
Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt
kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von
zwei Monaten einzuhalten ist.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung zur
nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

Darüberhinaus können Arbeitsausschüsse und ein Beirat eingerichtet werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung zunächst auf 2 Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Entscheidung über alle wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit und der Geschäftsführung;
  2. Erlaß einer Beitragsordnung, die auch soziale Komponenten berücksichtigen kann;
  3. Erlaß einer Ehrenordnung, die auch die Ehrung Vereinsexterner vorsehen kann;
  4. Erlaß einer Rechtshilfeordnung;
  5. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  6. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  7. Vorbereitung des Haushaltsplanes und Erstellung des Jahresberichts zur Vorlage an die Mitgliederversammlung;
  8. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern;
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Übersendung der Tagesordnung
einzuberufen, wobei eine Frist von einer Woche eingehalten werden soll.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht.
 
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung
zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden
geleistet werden.
 
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre gewählt werden,
zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme der Jahresrechnung, die ihr vom Vorstand mit dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer vorgelegt wird; Entlastung des Vorstands;
  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Wahl der Rechnungsprüfer;
  5. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem
muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
persönliches Einladungsschreiben oder Bekanntgabe im Bundesanzeiger einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist
jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der
Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
beschlußfähig.
 
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt.
Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung,
die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.

§ 13 Arbeitsausschüsse, Beirat

Zur Behandlung von Fachthemen können vom Vorstand Arbeitsausschüsse und zur
Unterstützung der Vereinsarbeit ein Beirat eingerichtet werden.
 
Der Vorsitzende der Ausschüsse ist jeweils aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu
bestimmen. Die Ernennung des Vorsitzenden erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung
der Ausschüsse erfolgt durch die Ausschußvorsitzenden. Die Ausschüsse sollten aus
mindestens drei Vereinsmitgliedern und aus sachkundigen Vertretern aus Wirtschaft,
Verwaltung, Kammern, Gewerkschaften und Verbänden bestehen. Über die
Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet der Vorstand aufgrund der vorliegenden
Gegebenheiten. Über Arbeitsergebnisse der Ausschüsse und des Beirats sind die
Mitglieder des Vorstands zu informieren.
Die Beschlußfassung innerhalb der Ausschüsse erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Die Einberufung des Beirats erfolgt durch den Vorstand.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an amnesty international, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.09.1997 errichtet.
 
Solingen, den 14. September 1997
Die Gründungsmitglieder
 

Der Verein wurde am 17.12.1997 unter der Nummer 1530 in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Solingen eingetragen. [zurück]
 

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