- Ärger e.V.
- Verbraucherschutz und -beratung
- Förderung des demokratischen Staatswesens
Vereinssatzung
"Ärger e.V.", Sitz Solingen
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Ärger e.V."
- Der Verein hat seinen Sitz in Solingen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins sind Verbraucherschutz und -beratung
und die Förderung des
- demokratischen Staatswesens.
-
- Der Verein wird zur Erfüllung des Satzungszwecks
insbesondere
- im Rahmen der Möglichkeiten eine oder mehrere
Beratungsstellen unterhalten,
- Aufklärungsarbeit durch Veröffentlichungen in
geeigneten Medien betreiben,
- Aufklärungsveranstaltungen und Seminare durchführen und
geeignetes Informationsmaterial erstellen und abgeben,
- beim Verdacht des Vorliegens oder dem Bekanntwerden von
Straftaten diese zur Anzeige bringen,
- mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten,
soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des
- Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder
- durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Das
Mindestalter beträgt 18 Jahre.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
- Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen und
fördernden Mitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
- Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Fördernde
Mitglieder können neben den natürlichen auch juristische Personen werden, die die Ziele
und Aufgaben des Vereines lediglich in monetärer Hinsicht unterstützen wollen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder
durch Ausschluß aus dem
- Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Der Austritt
- kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden,
wobei eine Kündigungsfrist von
- zwei Monaten einzuhalten ist.
- Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß
kann Berufung zur
- nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und Fälligkeit von
Mitgliedsbeiträgen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
- Darüberhinaus können Arbeitsausschüsse und ein Beirat
eingerichtet werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden als geschäftsführendem
Vorstandsmitglied,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung zunächst
auf 2 Jahre gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, die nicht durch diese
- Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
- Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Beratung und Entscheidung über alle wichtigen und
grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit und der Geschäftsführung;
- Erlaß einer Beitragsordnung, die auch soziale
Komponenten berücksichtigen kann;
- Erlaß einer Ehrenordnung, die auch die Ehrung
Vereinsexterner vorsehen kann;
- Erlaß einer Rechtshilfeordnung;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung des Haushaltsplanes und Erstellung des
Jahresberichts zur Vorlage an die Mitgliederversammlung;
- Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß
von Vereinsmitgliedern;
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
- Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich durch den Vorsitzenden
- gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des
Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom
Vorsitzenden, bei seiner
- Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter
Übersendung der Tagesordnung
- einzuberufen, wobei eine Frist von einer Woche
eingehalten werden soll.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung
- leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer
ein Protokoll aufzunehmen.
- Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren
beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder
- dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
§ 10 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen
Mittel werden in erster Linie aus
- Beiträgen und Spenden aufgebracht.
-
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu
führen und eine Jahresrechnung
- zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von
Auszahlungsanordnungen des
- Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des
stellvertretenden Vorsitzenden
- geleistet werden.
-
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die
jeweils auf 2 Jahre gewählt werden,
- zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche
Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme der Jahresrechnung, die ihr vom Vorstand
mit dem Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer vorgelegt wird; Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Wahl der Rechnungsprüfer;
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
mindestens einmal statt. Außerdem
- muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es
- erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel
der Mitglieder unter Angabe des
- Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt
wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
seiner Verhinderung vom
- stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen durch
- persönliches Einladungsschreiben oder Bekanntgabe im
Bundesanzeiger einberufen.
- Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem
Tag der Mitgliederversammlung
- beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere
Angelegenheiten nachträglich auf
- die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die
- erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 12 Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom
- stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
- Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und der
- vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen
werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche
Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist
- jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung,
wenn mindestens ein Fünftel der
- Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei
Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,
- innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung
- einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder
- beschlußfähig.
-
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
bei der Beschlußfassung die
- einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von drei Viertel der
- abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom
Vorsitzenden als Versammlungsleiter
- festgesetzt.
- Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden,
wenn ein Fünftel der erschienenen
- Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom
- Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll
Ort und Zeit der Versammlung,
- die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die
- Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung
- enthalten.
§ 13 Arbeitsausschüsse, Beirat
- Zur Behandlung von Fachthemen können vom Vorstand
Arbeitsausschüsse und zur
- Unterstützung der Vereinsarbeit ein Beirat eingerichtet
werden.
-
- Der Vorsitzende der Ausschüsse ist jeweils aus dem Kreis
der Vereinsmitglieder zu
- bestimmen. Die Ernennung des Vorsitzenden erfolgt durch
den Vorstand. Die Einberufung
- der Ausschüsse erfolgt durch die Ausschußvorsitzenden.
Die Ausschüsse sollten aus
- mindestens drei Vereinsmitgliedern und aus sachkundigen
Vertretern aus Wirtschaft,
- Verwaltung, Kammern, Gewerkschaften und Verbänden
bestehen. Über die
- Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet der Vorstand
aufgrund der vorliegenden
- Gegebenheiten. Über Arbeitsergebnisse der Ausschüsse
und des Beirats sind die
- Mitglieder des Vorstands zu informieren.
- Die Beschlußfassung innerhalb der Ausschüsse erfolgt
mit einfacher Mehrheit.
- Die Einberufung des Beirats erfolgt durch den Vorstand.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen
- Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
- Vermögen des Vereins an amnesty international, Sektion
der Bundesrepublik Deutschland e.V.
- die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
- zu verwenden hat.
- Die vorstehende Satzung wurde in der
Gründungsversammlung vom 14.09.1997 errichtet.
-
- Solingen, den 14. September 1997
- Die Gründungsmitglieder
-
- Der
Verein wurde am 17.12.1997 unter der Nummer 1530 in das
- Vereinsregister beim Amtsgericht
Solingen eingetragen. [zurück]
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©1997 - 2022 Ärger e.V., Solingen, ____03.01.2022